70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auszurichten. Zudem sei festzustellen, dass die bisherige Arbeitslosenentschädigung rechtmässig ausgerichtet worden sei und dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte A.______ um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 (EMRK); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit.