Zur Begründung führte sie an, A.______ habe die Leistungen unrechtmässig bezogen. Weil er sich lediglich im Ausmass von 25 % arbeitsfähig fühle, könnten auch nur für dieses Pensum Taggelder ausgerichtet werden. Eine 100%ige Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung bestehe nicht. Die am 29. April 2014 gegen die Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse am 4. Juni 2014 ab. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Gegen den Einspracheentscheid gelangte A.______ mit Beschwerde vom 4. Juli 2014 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 17. März 2014.