_ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Leistungsabweisung in anspruchserheblicher Weise verschlechtert. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.4 Ab dem 1. Februar 2014 zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus A.______ im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht und unter Annahme einer uneingeschränkten Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit volle Taggelder aus. Am 17. März 2014 forderte die Arbeitslosenkasse für den Februar 2014 ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 3'415.30 zurück. Zur Begründung führte sie an, A.______ habe die Leistungen unrechtmässig bezogen.