{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00061_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=360&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=8&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "240262d7d7ce4360d57763f514cd5393"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00061", "VG.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:54", "Checksum": "d5ad0e7aa79f11f0bb0ae2577869b4a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n7.\n7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Abweisung seines Leistungsbegehrens durch die Invalidenversicherung im März 2013 nach seiner neuerlichen Anmeldung bei der Invalidenversicherung als Neubehinderter im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt. Die Bestimmungen über die Vorleistungspflicht sind anwendbar. Sodann ist der Beschwerdeführer bereit, berechtigt und in der Lage, im Umfang der ihm ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit zu arbeiten. Er ist nicht offensichtlich vermittlungsunfähig. Der Beschwerdegegner ist demnach vorleistungspflichtig, wobei eine graduelle Abstufung der Vermittlungsfähigkeit nicht möglich ist. Dem Beschwerdeführer steht ein Anspruch auf eine einstweilen ungekürzte Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 zu. Die Rückforderung von Fr. 3'415.30 ist nicht statthaft. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2014 sowie die Verfügung vom 17. März 2014 sind aufzuheben.\n7.2 Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, kann von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgesehen werden (vgl. BGE 122 V 47 E. 3 b/ff). Sodann erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Edition des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Ueli Kieser zur Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) auf die Staatskasse zu nehmen.\nGemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG sowie Art. 138 Abs. 1 und 3 VRG hat der teilweise obsiegende – das teilweise Nichteintreten gilt kostenmässig als Unterliegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) – und berufsmässig vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG) und vorliegend auf Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 4. Juni 2014 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. März 2014 werden aufgehoben.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskosten genommen.\nDer Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}