{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00061_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=360&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "240262d7d7ce4360d57763f514cd5393"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00061", "VG.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:48", "Checksum": "da3f72f455d9e6f13e1392e0a1889c5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n6.2 Im Bericht der Klinik D.______ vom 20. November 2013 wurde die (vorläufige) Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer mittelgradigen bis schweren Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.21) gestellt. Über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurden keine Aussagen gemacht. Im Spital E.______ sowie im Spital F.______ wurde am 29. November 2013 bzw. am 18. Dezember 2013 die Diagnose einer koronaren Dreigefässerkrankung gestellt. Wiederum wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt. Aus dem (einfachen) Arztzeugnis von Hausarzt Dr. med. G.______, FMH für allgemeine Medizin, vom 13. Mai 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum 21. Dezember 2013 – die Anmeldung zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung erfolgte am 23. Dezember 2013 – zu 100 % und bis zum 4. April 2014 zu 75 % arbeitsunfähig war. Danach und bis auf Weiteres wurde ihm von Dr. med. G.______ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Den neuerlichen Berichten der Klinik D.______ vom 3. Februar 2014 und vom 24. April 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf und für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3 Bei dieser Ausgangslage mit sich widersprechenden Arztberichten kann nicht von einer offensichtlichen objektiven Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Kupfer Bucher, S. 90). Der Beschwerdegegner ist denn auch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer für ein Pensum von mindestens 25 % arbeits- und vermittlungsfähig sei. Bei länger andauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen kann sich die Vermittlungsfähigkeit zwar auf ein Teilzeitpensum beziehen. Im Rahmen der Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners sind graduelle Abstufungen indes nicht möglich. Neubehinderte gelten entweder als vermittlungsfähig oder nicht (BGE 136 V 95 E. 7.1). Die Abklärung und Festsetzung des Ausmasses der dauernden, gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungseinbusse obliegt der Invalidenversicherung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.4 Die Vorleistungspflicht bedeutet jedoch nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGer-Urteil 8C_623/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.3.1; Kupfer Bucher, S. 87). Soweit der Beschwerdegegner geltend machen will, der Beschwerdeführer sei nur im Rahmen eines Pensums von 25 % vermittlungsbereit, so ist er darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit vom 14. März 2014 angab, er sei bereit, in einem Vollzeitpensum zu arbeiten. Er fühlte sich lediglich nicht \"in der Lage\" ein Arbeitspensum von mehr als 25 % aufzunehmen. Nur wenn er aber angegeben hätte, er wolle oder könne aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gar nicht mehr arbeiten, wäre er nicht mehr vermittlungsfähig und eine Arbeitslosenentschädigung nicht mehr geschuldet (BGE 136 V 95 E. 7.3; BGer-Urteil 8C_137/2012 E. 2.2). Vorliegend kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Umfang der ärztlichen Atteste arbeitsfähig ist. Die medizinische Einschätzung schwankt zwischen einer Arbeitsfähigkeit von 0 und 50 %. Der Beschwerdeführer ist bereit, sich in einem Umfang von 25 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Daraus kann in Bezug auf die Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden (BGE 136 V 95 E. 7.5). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||\n|\n7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der Abweisung seines Leistungsbegehrens durch die Invalidenversicherung im März 2013 nach seiner neuerlichen Anmeldung bei der Invalidenversicherung als Neubehinderter im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt. Die Bestimmungen über die Vorleistungspflicht sind anwendbar. Sodann ist der Beschwerdeführer bereit, berechtigt und in der Lage, im Umfang der ihm ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit zu arbeiten. Er ist nicht offensichtlich vermittlungsunfähig. Der Beschwerdegegner ist demnach vorleistungspflichtig, wobei eine graduelle Abstufung der Vermittlungsfähigkeit nicht möglich ist. Dem Beschwerdeführer steht ein Anspruch auf eine einstweilen ungekürzte Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 zu. Die Rückforderung von Fr. 3'415.30 ist nicht statthaft. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2014 sowie die Verfügung vom 17. März 2014 sind aufzuheben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7.2 Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, kann von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgesehen werden (vgl. BGE 122 V 47 E. 3 b/ff). Sodann erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Edition des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Ueli Kieser zur Koordination von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit Taggeldern anderer Sozialversicherungszweige. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDie Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) auf die Staatskasse zu nehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|"}