{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00061_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=360&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "240262d7d7ce4360d57763f514cd5393"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00061", "VG.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:48", "Checksum": "da3f72f455d9e6f13e1392e0a1889c5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, der abweisende Entscheid der Invalidenversicherung vom 26. März 2013 stehe der Vorleistungspflicht nicht entgegen. Seine gesundheitliche Situation habe sich seither verändert. Die Neukonstellation seines Gesundheitszustands ergebe sich aus dem Arztbericht der Klinik D.______ vom 20. November 2013. Dort sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Es entspreche einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, dass bei der Beurteilung eines Gesuches immer auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen sei. Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz habe allgemeinen Charakter. Nur gleiche Zeiträume dürften miteinander verglichen werden. Zudem seien die Bestimmungen über die Vorleistungspflicht willkürlich ausgelegt worden. Die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach ein rechtskräftiger Abweisungsentscheid der Invalidenversicherung ein für alle Mal jeglichen Vorleistungsanspruch erlöschen lasse, könne mit dem Sinn und Zweck der Revidierbarkeit von Versicherungsleistungen nicht vereinbart werden. Andernfalls könne ein Versicherter, dessen Gesuch von der Invalidenversicherung einmal abgewiesen worden sei, zeitlebens kein Gesuch um Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr stellen. Er sei deshalb als neu behinderte Person im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV zu betrachten. Bis zum Entscheid der Invalidenversicherung gelte er als vermittlungsfähig, weshalb der Beschwerdegegner vorleistungspflichtig sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 AVIV bestehen darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht, Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dem arbeitslosen Neubehinderten soll für die Dauer des Schwebezustands, d.h. bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung, der Lebensunterhalt gesichert werden (BGE 136 V 95 E. 7.1; VGer-Urteil VG.2011.00048 vom 30. November 2011 E. II/4b). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Nach dem Gesagten könnte eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners nur entfallen, wenn der Versicherte bereits über ein Einkommen aus einer Rente der Invalidenversicherung verfügen würde und der Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung einer Revision unterzogen würde. In diesem Fall könnte eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Bis zu diesem Zeitpunkt würde der Versicherte über Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen. Eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners wäre aus dieser Optik nicht notwendig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 Vorliegend handelt es sich aber um einen Fall der Neuanmeldung nach abgewiesenem Leistungsgesuch. Art. 15 Abs. 3 AVIV würde seines Sinnes entleert, wenn dem Beschwerdeführer bei vorangegangener Leistungsabweisung grundsätzlich keine Leistungen gestützt auf die Vorleistungspflicht zustünden. Es würde genau das passieren, was mit dieser Bestimmung verhindert werden sollte, nämlich dass Versicherte zwischen \"Stuhl und Bank\" fiele und während einer unter Umständen längeren Zeitdauer ohne nennenswerte Einkünfte dastünde (vgl. BGE 136 V 95 E. 6.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer Beschwerdeführer gilt daher als Neubehinderter im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV. Die Ablehnung des Leistungsgesuchs durch die Invalidenversicherung am 26. März 2013 kann der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners somit nicht entgegenstehen. Die Ausführungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in den E-Mails vom 12. März 2014 und vom 21. März 2014 sowie im Schreiben vom 28. Mai 2014 vermögen daran nichts zu ändern. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\n6.1 Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG beschlägt drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Frage der Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur ist. Während die Arbeitsberechtigung bei Neubehinderten gleichermassen vorliegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist die Vermittlungsbereitschaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht (BGE 136 V 95 E. 7.3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVorleistungspflichtig ist der Beschwerdegegner nur, wenn der Beschwerdeführer nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist. Vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund von Akten des Beschwerdegegners, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungen, ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist (Kupfer Bucher, S. 90). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}