{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00061_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=360&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "240262d7d7ce4360d57763f514cd5393"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00061", "VG.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:48", "Checksum": "da3f72f455d9e6f13e1392e0a1889c5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n\n||||||||||\n|\nAuf das Feststellungsbegehren ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nStrittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner am 17. März 2014 zu Recht bereits erbrachte Taggelder in der Höhe von Fr. 3'415.30 zurückforderte und ob dem Beschwerdeführer im Februar 2014 die Arbeitslosenentschädigung gestützt auf eine Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners (einstweilen) ungekürzt zu gewähren ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind der Arbeitslosenversicherung zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von der Invalidenversicherung für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen (Art. 95 Abs. 1bis AVIG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die versicherte Person die in Art. 8 Abs. 1 AVIG genannten Kriterien kumulativ erfüllt. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet (lit. b) und vermittlungsfähig ist (lit. f). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Vermittlungsfähig ist der Arbeitslose, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen aus (BGE 136 V 95 E. 7.4; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 70). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.4 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDer körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Die kantonalen Amtsstellen und die Kassen haben bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammenzuwirken (Art. 15 Abs. 1 AVIV). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.5 Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV besteht eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Solange ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet hat, gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Die Vorleistungspflicht ist auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst gemäss Art. 40b AVIV angepasst. Demzufolge ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, derjenige Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (vgl. BGE 136 V 95 E. 7.1, mit Hinweisen). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\nIm vorliegenden Fall sind die Bestimmungen über die Fortzahlung des vollen Taggelds bei lediglich vorübergehender Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit infolge Krankheit nicht heranzuziehen. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung ist erfolgt. Unbestrittenermassen ist nicht auf Art. 28 Abs. 1 AVIG abzustellen (vgl. auch VGer-Urteil VG.2011.00048 vom 30. November 2011 E. II/3, mit weiteren Hinweisen, publiziert in Amtsbericht 2011 des Regierungsrats und der Gerichte an den Landrat des Kantons Glarus, S. 270 ff.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei im Februar 2014 aufgrund einer vermeintlichen Vorleistungspflicht zu Unrecht eine Arbeitslosenentschädigung von 100 % ausgerichtet worden. Im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung der Invalidenversicherung vom 26. März 2013 sei der Versicherte nicht arbeitslos gemeldet gewesen. Im Anschluss an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebe es keine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung mehr. Die Vorleistungspflicht gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV erfasse lediglich die neu von einer Gesundheitsbeeinträchtigung betroffenen Personen, bei welchen sich das Risiko der Arbeitslosigkeit verwirklicht habe und die sowohl bei der Invalidenversicherung als auch bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet seien. Nur dieser Tatbestand führe zur vereinfachten Umschreibung der Vermittlungsfähigkeit bzw. zur Fiktion einer vollen Erwerbsfähigkeit. Da sich der Versicherte lediglich zu 25 % arbeitsfähig fühle, stünden ihm auch nur für dieses Pensum Taggelder zu. |\n||||||||||\n|"}