{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-20", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00061_2014-11-20.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=360&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "240262d7d7ce4360d57763f514cd5393"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00061", "VG.2014.143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:48", "Checksum": "da3f72f455d9e6f13e1392e0a1889c5e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 20.11.2014 VG.2014.00061 (VG.2014.143)\nRegeste:\nSozialversicherung - Arbeitslosenversicherung\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 20. November 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00061 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nRückforderung Arbeitslosenentschädigung |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Am 25. Juni 2012 meldete sich A.______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 26. März 2013 wies die IV-Stelle Glarus sein Gesuch ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 A.______ arbeitete seit dem 11. August 1980 bei der C.______. Infolge Krankheit löste die Arbeitgeberin am 26. September 2013 das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2013 auf. Am 23. Dezember 2013 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 meldete sich A.______ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Leistungsabweisung in anspruchserheblicher Weise verschlechtert. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.4 Ab dem 1. Februar 2014 zahlte die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus A.______ im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht und unter Annahme einer uneingeschränkten Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit volle Taggelder aus. Am 17. März 2014 forderte die Arbeitslosenkasse für den Februar 2014 ausbezahlte Leistungen in der Höhe von Fr. 3'415.30 zurück. Zur Begründung führte sie an, A.______ habe die Leistungen unrechtmässig bezogen. Weil er sich lediglich im Ausmass von 25 % arbeitsfähig fühle, könnten auch nur für dieses Pensum Taggelder ausgerichtet werden. Eine 100%ige Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung bestehe nicht. Die am 29. April 2014 gegen die Verfügung erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse am 4. Juni 2014 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Gegen den Einspracheentscheid gelangte A.______ mit Beschwerde vom 4. Juli 2014 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 17. März 2014. Ihm sei die Arbeitslosenentschädigung ab Februar 2014 weiterhin im Rahmen der Vorleistung nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG), Art. 15 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV) und Art. 70 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auszurichten. Zudem sei festzustellen, dass die bisherige Arbeitslosenentschädigung rechtmässig ausgerichtet worden sei und dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte A.______ um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 (EMRK); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit liess sich am 27. August 2014 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Am 1. September 2014 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Invalidenversicherung bei und gewährte den Parteien Frist zur Stellungnahme. A.______ machte am 13. Oktober 2014 von dieser Möglichkeit Gebrauch. Er hielt an seinen bisherigen Anträgen fest und stellte diverse Beweisanträge. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit nahm am 23. Oktober 2014 nochmals Stellung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 56 und Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die bisherige Arbeitslosenentschädigung rechtmässig ausgerichtet worden sei und dass kein Rückforderungsanspruch bestehe. Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG ein schützenswertes Interesse voraus, worunter ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 133 V 388 E. 2.4). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nMit der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2014 forderte der Beschwerdegegner für den Monat Februar 2014 Fr. 3'415.30 zurück. Dies bildet vorliegend den Streitgegenstand (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.2, 125 V 413 E. 2a). Diesbezüglich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, seine Rechtsposition durch Anfechtung des Einspracheentscheids zu wahren. Der Erlass einer Feststellungsverfügung ist subsidiär und deshalb im Bereich des erwähnten Streitgegenstands nicht zulässig. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Taggeldern auch nach dem Februar 2014 beantragt, erweitert er den Streitgegenstand, was ebenfalls unzulässig ist. |\n||||||||||\n|\n|"}