Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]