Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Demgemäss erkennt die Kammer: Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wird eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.- auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückerstattet.