Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin – anders als etwa bei Rückweisungen aufgrund einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung – dem Beschwerdeführer bis zu einem Neuentscheid die Rente weiter auszurichten hat (vgl. dazu auch BGer-Urteil 9C_367/2011 vom 10. August 2011). Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 12. Juni 2014 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.