Anderseits kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung zumutbar ist, nicht auseinandergesetzt hat, obwohl aufgrund des Alters des Beschwerdeführers der Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen nur dann in Frage kommt, wenn ein Ausnahmetatbestand gegeben ist. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin – anders als etwa bei Rückweisungen aufgrund einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung – dem Beschwerdeführer bis zu einem Neuentscheid die Rente weiter auszurichten hat (vgl. dazu auch BGer-Urteil 9C_367/2011 vom 10. August 2011).