Schliesslich bleibt vorliegend einerseits zu beachten, dass die Revisionsverfügung der Beschwerdegegnerin aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente nicht erfüllt sind. Anderseits kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung zumutbar ist, nicht auseinandergesetzt hat, obwohl aufgrund des Alters des Beschwerdeführers der Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen nur dann in Frage kommt, wenn ein Ausnahmetatbestand gegeben ist.