1. | Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. | | 2. | Der Beschwerdegegnerin wird eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.- auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zurückerstattet. | | 3. | Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. | | 4. | Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: | | | […] | |