| | | | Es rechtfertigt sich damit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen für eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung vom 21. November 2011 prüfen kann. Sollte sie zum Schluss kommen, dass eine Wiedererwägung zulässig ist, wird sie zu klären haben, ob dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung zumutbar ist. Dies ist bei Personen, die – wie der Beschwerdeführer – das 55. Altersjahr überschritten haben, nur ausnahmsweise der Fall (BGer-Urteil 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3).