ATSG dann zulässig, wenn eine formell rechtskräftige Verfügung zweifellos unrichtig und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind anders als bei der Revision allein nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der abzuändernden oder aufzuhebenden Verfügung dargeboten hat (BGer-Urteil 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2). | | | | Es rechtfertigt sich damit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen für eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung vom 21. November 2011 prüfen kann.