| | | | Da die Beschwerdegegnerin zwischen den beiden massgeblichen Verfügungszeitpunkten weder eine Verbesserung des Gesundheitszustands noch eine Änderung der spezifischen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ausweist, mangelt es an einem Revisionsgrund. | | | | 7.2 Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine über September 2011 hinausgehende Invalidenrente zusprach, liegt darin begründet, dass ihr der Bericht von Dr. C.______ vom 27. September 2011, welcher auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit September 2011 hinweist, erst am 9. März 2012 und somit nach der rentenzusprechenden Verfügung zuging.