Des Weiteren ging aber auch die Beschwerdegegnerin selbst in ihrer rentenaufhebenden Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Verweisungstätigkeit bereits im September 2011 zu 100 % zumutbar gewesen ist. Schliesslich lässt sich auch den übrigen im Recht liegenden medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im revisionsrelevanten Beurteilungszeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine Änderung der spezifischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eintrat. | | | |