Die damit verbundene Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers war somit aber bereits vor der rentenbegründenden Verfügung vom 21. November 2011 eingetreten und entspricht weitgehend demjenigen Zustand, welcher im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vorlag. Zumindest lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen, dass in der Zeit zwischen der rentenbegründenden und rentenaufhebenden Verfügung eine revisionsrelevante, wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers oder eine Änderung seiner spezifischen Arbeitsfähigkeit eintrat. Auch Dr. G.______ folgte der Meinung von Dr. C.___