___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit September 2011 weder schwere noch mittelschwere Arbeiten, jedoch eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Staub zu 100 % zumutbar gewesen ist. Die damit verbundene Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers war somit aber bereits vor der rentenbegründenden Verfügung vom 21. November 2011 eingetreten und entspricht weitgehend demjenigen Zustand, welcher im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vorlag.