__ führte am 12. April 2014 schliesslich aus, dass Dr. H.______ kein patho-anatomisches Korrelat für die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen habe finden können, weshalb er an seiner Stellungnahme vom 17. April 2012 festhalte, wonach dem Beschwerdeführer ab September 2011 eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Staub zu 100 % zumutbar gewesen sei. | | | |