___ dahingehend, dass es sich beim Verdacht auf eine Spinalstenose um einen bisher nicht erwähnten Gesundheitsschaden handle. Sofern Dr. H.______ aber weitere medizinische Abklärungen für nötig erachte, sei bei diesem ein zusätzlicher Arztbericht einzuholen. Im Übrigen seien den aufgelaufenen medizinischen Akten keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Dr. C.______ beschreibe ausschliesslich unspezifische subjektive Beschwerden bei einem weiterhin guten chirurgischen Verlauf. | | | | 6.9 Am 5. September 2012 fand eine ambulante Konsultation bei Dr. H.______ statt.