Der Beschwerdeführer habe beklagt, dass er nicht länger als eine Viertelstunde sitzen oder stehen könne. Beim Röntgen der Lendenwirbelsäule habe man eine Unregelmässigkeit im Sinne eines Übergangswirbels L5/S1 reitend auf dem Sacrum vorgefunden. Zur Abklärung des Verdachts bitte er Dr. med. H.______, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Spital I.______, den Beschwerdeführer in eine Sprechstunde aufzubieten. | | | | 6.8 In der Stellungnahme vom 4. September 2012 äusserte sich Dr. G.______ dahingehend, dass es sich beim Verdacht auf eine Spinalstenose um einen bisher nicht erwähnten Gesundheitsschaden handle.