6. | | Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt vom 12. Juni 2014 (rentenaufhebende Verfügung) im Vergleich mit demjenigen vom 21. November 2011 (rentenzusprechende Verfügung) in rentenbeeinflussender Weise verbessert hat und welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer (noch) zugemutet werden können. Dabei ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich, wann die Beschwerdegegnerin die Revision einleitete. | | | | 6.1 Dem Austrittsbericht von Dr. med. C.______, Leiter der Viszeralchirurgie des Spitals D.__