Des Weiteren bestehe für eine interdisziplinäre Begutachtung, welche unter anderem den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtige, aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Notwendigkeit. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht verwertbar, sei er zudem darauf hinzuweisen, dass nicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend sei. In diesem bestehe ohne Weiteres die Möglichkeit, dass er wieder eine Arbeitsstelle finde. Zudem genüge der Hinweis auf sein fortgeschrittenes Alter für sich alleine nicht, um sämtliche Verweisungstätigkeiten als unzumutbar zu qualifizieren. | | | |