Werde dies berücksichtigt, so sei er auch aus diesem Grund als in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig zu qualifizieren. | | | | 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass sich aus den medizinischen Akten eine klare Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergebe, weshalb die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente gerechtfertigt sei. Des Weiteren bestehe für eine interdisziplinäre Begutachtung, welche unter anderem den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berücksichtige, aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Notwendigkeit.