Ferner sei er höchstens in der Lage, eine leichte Verweisungstätigkeit in sitzender und wechselbelastender Position auszuführen. Da solche Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch äusserst selten seien, sei es nicht vertretbar, den Tabellenlohn gemäss Anforderungsniveau 4 heranzuziehen bzw. diesen lediglich um 8 % zu kürzen. Hinzu komme, dass er mit 62 Jahren kurz vor dem Pensionierungsalter stehe. Dies gelte zwar als invaliditätsfremder Faktor, schliesse aber eine Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit aus. Werde dies berücksichtigt, so sei er auch aus diesem Grund als in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig zu qualifizieren. | | | | 5.2