5. | | 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nach wie vor gesundheitlich beeinträchtigt und nicht in der Lage sei, eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % auszuführen. Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Sie hätte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten sowie eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit einholen müssen. Ferner sei er höchstens in der Lage, eine leichte Verweisungstätigkeit in sitzender und wechselbelastender Position auszuführen.