Ob eine derartige tatsächliche Änderung oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt, bedarf – auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person – einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art nicht genügt (BGer-Urteil 8C_458/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). | | | | 3.3