2. | | 2.1 Im März 2012 wurde eine Rentenrevision eingeleitet. Die IV-Stelle teilte A.______ mit Vorbescheid vom 15. Juni 2012 mit, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Hingegen sei er aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Staub seit September 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Da nach der Einkommensvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 19 % resultiere, bestehe kein Rentenanspruch mehr, weshalb die Rente aufgehoben werde. Dagegen erhob A.______ am 4. Juli 2012 vorsorglichen und am 28. August 2012 begründeten Einwand. | | | | 2.2