{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00058_2014-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=316&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bbfbda871d7851fbf858391b992fe073"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00058", "VG.2014.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:04", "Checksum": "b1158c497771f2f5f7d80d926f32d06e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n7.\n|\n|\n7.1 Gestützt auf die versicherungsmedizinische\nEinschätzung und die nachvollziehbar begründeten Berichte von Dr. C.______\nist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem\nBeschwerdeführer seit September 2011 weder schwere noch mittelschwere\nArbeiten, jedoch eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit\nohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und Staub zu 100 % zumutbar gewesen\nist. Die damit verbundene Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers\nwar somit aber bereits vor der rentenbegründenden Verfügung vom 21. November\n2011 eingetreten und entspricht weitgehend demjenigen Zustand, welcher im\nZeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vorlag. Zumindest lässt sich den\nmedizinischen Akten nicht entnehmen, dass in der Zeit zwischen der\nrentenbegründenden und rentenaufhebenden Verfügung eine revisionsrelevante,\nwesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers oder\neine Änderung seiner spezifischen Arbeitsfähigkeit eintrat. Auch Dr.\nG.______ folgte der Meinung von Dr. C.______ und ergänzte bereits am\n17. April 2012, dass kein Potential für eine wesentliche Verbesserung\nvorhanden sei, worauf er am 12. April 2014 daran festhielt und somit\noffenbar auch die Ansicht vertrat, dass eben keine revisionsrelevante\nVerbesserung des Gesundheitszustands oder eine Änderung der\nArbeitsfähigkeit zwischen den beiden Verfügungszeitpunkten festgestellt\nwerden konnte. Des Weiteren ging aber auch die Beschwerdegegnerin selbst in\nihrer rentenaufhebenden Verfügung davon aus, dass dem Beschwerdeführer die\nVerweisungstätigkeit bereits im September 2011 zu 100 % zumutbar gewesen\nist. Schliesslich lässt sich auch den übrigen im Recht liegenden\nmedizinischen Berichten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im\nrevisionsrelevanten Beurteilungszeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes\noder eine Änderung der spezifischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers\neintrat.\n|\n|\n|\n|\nDa die\nBeschwerdegegnerin zwischen den beiden massgeblichen Verfügungszeitpunkten\nweder eine Verbesserung des Gesundheitszustands noch eine Änderung der\nspezifischen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar ausweist, mangelt es an einem\nRevisionsgrund.\n|\n|\n|\n|\n7.2 Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer\neine über September 2011 hinausgehende Invalidenrente zusprach, liegt darin\nbegründet, dass ihr der Bericht von Dr. C.______ vom 27. September\n2011, welcher auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit September\n2011 hinweist, erst am 9. März 2012 und somit nach der rentenzusprechenden\nVerfügung zuging. Die Beschwerdegegnerin hätte nach Kenntnisnahme des\nBerichts nicht ein Revisionsverfahren einleiten dürfen, sondern zu prüfen gehabt,\nob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom\n21. November 2011 erfüllt sind.\n|\n|\n|\n|\nEine solche ist gemäss\nArt. 53 Abs. 2 ATSG dann zulässig, wenn eine formell rechtskräftige\nVerfügung zweifellos unrichtig und wenn ihre Berichtigung von erheblicher\nBedeutung ist. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind anders als bei\nder Revision allein nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im\nZeitpunkt des Erlasses der abzuändernden oder aufzuhebenden Verfügung\ndargeboten hat (BGer-Urteil 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2).\n|\n|\n|\n|\nEs rechtfertigt sich\ndamit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die\nVoraussetzungen für eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung vom\n21. November 2011 prüfen kann. Sollte sie zum Schluss kommen, dass\neine Wiedererwägung zulässig ist, wird sie zu klären haben, ob dem\nBeschwerdeführer die Selbsteingliederung zumutbar ist. Dies ist bei\nPersonen, die – wie der Beschwerdeführer – das 55. Altersjahr\nüberschritten haben, nur ausnahmsweise der Fall (BGer-Urteil 9C_367/2011\nvom 10. August 2011 E. 3.3).\n|\n|\n|\n|\nSchliesslich bleibt\nvorliegend einerseits zu beachten, dass die Revisionsverfügung der\nBeschwerdegegnerin aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen für eine\nRevision der Invalidenrente nicht erfüllt sind. Anderseits kommt dem\nUmstand Bedeutung zu, dass sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage, ob\ndem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung zumutbar ist, nicht\nauseinandergesetzt hat, obwohl aufgrund des Alters des Beschwerdeführers\nder Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen nur dann in Frage kommt, wenn ein\nAusnahmetatbestand gegeben ist. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die\nBeschwerdegegnerin – anders als etwa bei Rückweisungen aufgrund einer ungenügenden\nSachverhaltsabklärung – dem Beschwerdeführer bis zu einem Neuentscheid die\nRente weiter auszurichten hat (vgl. dazu auch BGer-Urteil 9C_367/2011 vom\n10. August 2011).\n|\n|\n|\n|\nDemgemäss ist die\nBeschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 12. Juni 2014 ist aufzuheben und\ndie Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n|\n|\n|\n|\nIII.\n|\n|\n1.\n|\n|\nNach\nArt. 134 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom\n4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren\nunterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss\nsind die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- der Beschwerdegegnerin\naufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer\nist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-\nzurückzuerstatten.\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\n|\nDer obsiegende und\nberufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat gemäss\nArt. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine angemessene\nParteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Diese ist ohne\nRücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der\nSchwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1'800.-\n(inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.\n|\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n|\n|\n"}