{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00058_2014-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=316&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bbfbda871d7851fbf858391b992fe073"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00058", "VG.2014.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:04", "Checksum": "b1158c497771f2f5f7d80d926f32d06e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n5.\n|\n|\n5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nach\nwie vor gesundheitlich beeinträchtigt und nicht in der Lage sei, eine\nleichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % auszuführen. Die\nBeschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend\nabgeklärt. Sie hätte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten sowie\neine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit einholen müssen.\nFerner sei er höchstens in der Lage, eine leichte Verweisungstätigkeit in\nsitzender und wechselbelastender Position auszuführen. Da solche\nTätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedoch äusserst selten\nseien, sei es nicht vertretbar, den Tabellenlohn gemäss Anforderungsniveau\n4 heranzuziehen bzw. diesen lediglich um 8 % zu kürzen. Hinzu komme,\ndass er mit 62 Jahren kurz vor dem Pensionierungsalter stehe. Dies gelte\nzwar als invaliditätsfremder Faktor, schliesse aber eine Verwertung seiner\nResterwerbsfähigkeit aus. Werde dies berücksichtigt, so sei er auch aus\ndiesem Grund als in rentenbegründendem Ausmass erwerbsunfähig zu\nqualifizieren.\n|\n|\n|\n|\n5.2 Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht,\ndass sich aus den medizinischen Akten eine klare Verbesserung des\nGesundheitszustands des Beschwerdeführers ergebe, weshalb die\nrevisionsweise Aufhebung der Invalidenrente gerechtfertigt sei. Des\nWeiteren bestehe für eine interdisziplinäre Begutachtung, welche unter\nanderem den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers\nberücksichtige, aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Notwendigkeit.\nSoweit der Beschwerdeführer vorbringe, seine Restarbeitsfähigkeit sei\nwirtschaftlich nicht verwertbar, sei er zudem darauf hinzuweisen, dass\nnicht der aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend sei.\nIn diesem bestehe ohne Weiteres die Möglichkeit, dass er wieder eine\nArbeitsstelle finde. Zudem genüge der Hinweis auf sein fortgeschrittenes\nAlter für sich alleine nicht, um sämtliche Verweisungstätigkeiten als\nunzumutbar zu qualifizieren.\n|\n|\n|\n|\n"}