{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00058_2014-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=316&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bbfbda871d7851fbf858391b992fe073"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00058", "VG.2014.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:04", "Checksum": "b1158c497771f2f5f7d80d926f32d06e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n4.\n|\n|\n4.1 Nach\ndem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren\ngeltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger\nund Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an\nförmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für\ndas Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel,\nunabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu\nentscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige\nBeurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.\nInsbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen\nBerichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu\nwürdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die\nandere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).\n|\n|\n|\n|\n4.2 Es\nist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen einer Krankheit oder eines Unfalls\nauf den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu\nStellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem\nUmfang sie arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine\nwichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen\nder versicherten Person im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse noch\nzugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4).\n|\n|\n|\n|\n4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen\nGutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten\nFragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten\nBeschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der\nuntersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen\nnötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit\nden Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der\nmedizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die\nSchlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet\nsind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann,\nsowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten,\nwelche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich\nmacht. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in\nAuftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).\n|\n|\n|\n|\n4.4 Dennoch hat es die\nRechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar\nerachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten\nRichtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens\neingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund\neingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die\nAkten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen\nErgebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft\nzuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der\nExpertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Dagegen\nentspricht es einer allgemeinen Erfahrung, dass Hausärzte im Hinblick auf\nihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu\nGunsten ihrer Patienten aussagen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts\nzum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,\n2. A., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 353).\n|\n|\n|\n|\n4.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und\n– im Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als\nbewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im\nSozialversicherungsrecht hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern\ndas Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines\nbestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter\nhat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen\nmöglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt\n(BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen).\n|\n|\n|\n|\n"}