{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-25", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00058_2014-09-25.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=316&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "bbfbda871d7851fbf858391b992fe073"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00058", "VG.2014.109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:04", "Checksum": "b1158c497771f2f5f7d80d926f32d06e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 25.09.2014 VG.2014.00058 (VG.2014.109)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nUrteil vom 25. September 2014\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nII. Kammer\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nin Sachen\n|\n|\nVG.2014.00058\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nA.______\n|\nBeschwerdeführer\n|\n|\n|\n|\n|\nvertreten durch Rechtsanwalt\nB.______\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ngegen\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nIV-Stelle Glarus\n|\nBeschwerdegegnerin\n|\n|\n|\n|\n|\nbetreffend\n|\n|\n|\n|\n|\n|\nInvalidenrente\n|\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n|\n|\nI.\n|\n|\n1.\n|\n|\n1.1 Der am […] geborene A.______ meldete sich am 20.\nNovember 2009 wegen postoperativen Beschwerden in der Magen‑/Darmgegend\nzum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an.\n|\n|\n|\n|\n1.2 Mit Verfügung vom 30. März 2010 wies die\nIV-Stelle das Gesuch von A.______ um berufliche Massnahmen ab; unter\nHinweis, dass solche wegen seines instabilen Gesundheitszustandes nicht\nmöglich seien.\n|\n|\n|\n|\n1.3 Nach weiteren medizinischen Abklärungen stellte\ndie IV-Stelle A.______ mit Vorbescheid vom 18. März 2011 rückwirkend\nab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente in Aussicht, woran sie mit\nVerfügung vom 21. November 2011 festhielt.\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\n|\n2.1 Im März 2012 wurde eine Rentenrevision\neingeleitet. Die IV-Stelle teilte A.______ mit Vorbescheid vom\n15. Juni 2012 mit, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig\nsei. Hingegen sei er aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer leidensangepassten,\nvorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe und\nStaub seit September 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Da nach der\nEinkommensvergleichsmethode ein Invaliditätsgrad von 19 % resultiere,\nbestehe kein Rentenanspruch mehr, weshalb die Rente aufgehoben werde.\nDagegen erhob A.______ am 4. Juli 2012 vorsorglichen und am\n28. August 2012 begründeten Einwand.\n|\n|\n|\n|\n2.2 In Bestätigung des Vorbescheids stellte die\nIV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2014 die Rente auf Ende des der\nZustellung der Verfügung folgenden Monats ein.\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\n|\nA.______ gelangte mit\nBeschwerde vom 27. Juni 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die\nAufhebung der Verfügung vom 12. Juni 2014 sowie die Feststellung, dass er\nweiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventualiter sei die\nVerfügung vom 12. Juni 2014 aufzuheben und die Sache im Sinne der\nErwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle.\n|\n|\n|\n|\nDie IV-Stelle schloss am\n13. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde.\n|\n|\n|\n|\nII.\n|\n|\n1.\n|\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a\ndes Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG)\nzur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen\nProzessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n|\n|\n|\n|\n2.\n|\n|\n2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober\n2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende\noder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.\nErwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der\nkörperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach\nzumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise\nVerlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden\nausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).\n|\n|\n|\n|\n2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei\nmindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %\nauf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des\nInvaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person\nnach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen\nBehandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare\nTätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung\nzum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht\ninvalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).\n|\n|\n|\n|\n2.3\nInvalidenrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der\nErwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten\nWillens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden\nvermöchte. Das Mass des Forderbaren muss dabei weitgehend objektiv bestimmt\nwerden. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein\nVersicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach\nseinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig\nsein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden\ndarf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden\nverursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte\nnicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob\nanzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm\nsozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung –\nsogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 135 V 201 E. 7.1.1).\n|\n|\n|\n|\n3.\n|\n|\n3.1 Gemäss\nArt. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente von Amtes wegen oder auf\nGesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn\nsich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert.\nEine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf\neine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads bei der Festsetzung\nder Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder\nwenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine\nerhebliche Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen\n(Art. 87 Abs. 1 der Verordnung über die\nInvalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]).\n|\n|\n|\n|\n3.2 Ein\nRevisionsgrund, d.h. eine für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung der\nVerhältnisse, ist unter anderem bei einer Besserung oder Verschlechterung\ndes Gesundheitszustands gegeben, aber auch bei einer Erhöhung oder\n"}