Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | III. | |||||||||| | Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'500.- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG e contrario). Eine solche ist mangels Vorliegens besonderer Umstände aber auch den Beschwerdegegnern nicht zuzusprechen (Art. 138 Abs. 4 VRG). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |