| |||||||||| | | |||||||||| | Aus diesen Aussagen ergibt sich unzweideutig, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthalt in der Schweiz bevorzugt. Dass sie sich als geschiedene Frau vor ihren Eltern schämt, ist offensichtlich kein Grund, der im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.4 Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin 1 kein Recht verletzt hatte, indem sie die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängerte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.