50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG kann dies der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung einer Person im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen und Ächtungen rechnen müssten (BGE 137 II 245 E. 3.2.2). | |||||||||| | | |||||||||| | 7.3 Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung durch die Abteilung Migration an, sich im Kosovo vor ihren Eltern schämen zu müssen.