Selber wünschte sie sich zu keinem Zeitpunkt die Trennung von ihrem Ehemann. Zusammenfassend lässt sich darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin zwar in einer unglücklichen Ehe lebte, die durch ihren Ehemann bereits nach wenigen Monaten aufgegeben wurde, aber nicht häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG erlitt. | |||||||||| | | |||||||||| | 7. | |||||||||| | 7.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass ihr als geschiedene Frau die Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar sei. Ihr drohe die soziale und familiäre Ausgrenzung. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.2 Die "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit.