Hierfür fehlen nämlich wiederum eindrückliche und glaubwürdige Schilderungen der Beschwerdeführerin. | |||||||||| | | |||||||||| | Insgesamt ergibt sich das Bild einer Ehefrau, die unter einer Fehlgeburt litt und die in erster Linie der Trennungswunsch ihres Ehemanns verletzte. So wurde selbst im November 2013 durch das Spital G.______ noch festgestellt, dass ihr formales Denken auf den Abort eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin fühlte sich gemäss ihrer Aussage vor der Abteilung Migration wie ein Spielzeug, das einfach in den Kosovo zurückgeschickt wurde. Selber wünschte sie sich zu keinem Zeitpunkt die Trennung von ihrem Ehemann.