Dass es zu weiterer Gewaltanwendung kam, ist nicht erstellt. Sollte dies der Fall sein, scheint diese aber hinsichtlich ihres Ausmasses nicht erheblich gewesen zu sein, da die Beschwerdeführerin sie nicht konsistent und detailliert beschreiben kann. Anzunehmen ist sodann, dass der Ehemann in der Ehe eine starke Position hatte und der Beschwerdeführerin beispielsweise hinsichtlich Kleiderwahl oder der Annahme einer Arbeitsstelle Vorschriften machte, sie aber psychisch nicht derart unter Druck gesetzt hat, dass von einer häuslichen Oppression auszugehen ist. Hierfür fehlen nämlich wiederum eindrückliche und glaubwürdige Schilderungen der Beschwerdeführerin.