| |||||||||| | | |||||||||| | Unbestritten ist, dass die Ehe seit Januar 2013 konfliktbelastet ist. Dabei kam es zu Meinungsverschiedenheiten, ob die Beschwerdeführerin das gemeinsame Kind abtreiben solle, und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Vorfall mit Gewaltübergriffen des Ehemanns und einem halbstündigen nächtlichen Aussperren der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung, wobei das Ausmass der physischen angewandten Gewalt aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin kaum zu beurteilen ist. Dass es zu weiterer Gewaltanwendung kam, ist nicht erstellt.