| |||||||||| | | |||||||||| | 6.8 Unter Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin oft undifferenziert und zu einem erheblichen Teil widersprüchlich sind. Dies schmälert ganz allgemein die Glaubwürdigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung. Arztzeugnisse oder Zeugenaussagen die den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin beweisen würden, fehlen zudem gänzlich. | |||||||||| | | |||||||||| | Unbestritten ist, dass die Ehe seit Januar 2013 konfliktbelastet ist.