In der Anamnese beim Eintritt in das Spital E.______ gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, dass sich ihr Mann von ihr trennen wolle. In der Anamnese des Spitals G.______ wurde ausgeführt, als sich der Ehemann von der Beschwerdeführerin im April 2013 habe trennen wollen, sei es seitens der Beschwerdeführerin zu starken Depersonalisierungsgefühlen gekommen, woraufhin sie ins Spital E.______ gegangen sei. Damit lässt sich weder aus der Fehlgeburt noch aus dem erlittenen Nervenzusammenbruch auf das Vorliegen häuslicher Gewalt schliessen. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.8