Diese Vorfälle ergaben sich aber erst, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass er sich von ihr trennen wolle. Dabei waren die Ehegatten faktisch seit dem Spitaleintritt der Beschwerdeführerin getrennt. Die Umstände des Spitalaustritts bzw. der Ausreise in den Kosovo sind für den Nachweis von häuslicher Gewalt während der Ehegemeinschaft untauglich. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.7 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Fehlgeburt auf den angeblich erlebten psychischen Druck zurückführt, bestehen dafür keine überzeugenden Anzeichen. Gerade in den ersten Schwangerschaftswochen ist ein Abort nicht selten und kann mannigfaltige Ursachen haben.