Gerade wenn aber aufgrund des kurzen Zeitraums der Ehegemeinschaft eine unzulässige Oppression nicht leichthin angenommen werden kann (vgl. oben E. II/6.1), vermag die Beschwerdeführerin allein mit den genannten Beispielen eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, nicht glaubhaft darzutun. Daran ändert auch nichts, dass sie angeblich zeitweise eingesperrt worden war, empfand sie dies doch gemäss eigenen Aussagen nicht als belastend. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.6 Keine wesentliche Bedeutung kommt den Umständen beim Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Spital E.______ und ihrer tags darauf erfolgten Abreise in den Kosovo