Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch ihren Ehemann psychisch unter Druck gesetzt worden zu sein. Dabei ergibt sich sowohl aus der Befragung der Polizei als auch aus derjenigen der Abteilung Migration, dass sie sich in erster Linie am angeblichen Verbot störte, anziehen zu dürfen, was sie wollte. Daneben führte sie aus, dass sie eine Stelle im F.______ nicht habe antreten dürfen und keinen Deutschkurs habe besuchen dürfen. Weiter beklagte sie, dass sie durch ihren Mann in der Wohnung eingesperrt worden sei, gab aber bei der Befragung durch die Abteilung Migration an, dass sie dies nicht als Belastung empfunden habe, da sie ja bei den Schwiegereltern gewesen sei.