Massgebend ist, dass sie vor der Abteilung Migration im Beisein einer Dolmetscherin nicht nur das Vorliegen einer Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinne verneinte, sondern auch ausdrücklich angab, nie gegen ihren Willen mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin in anderen Befragungen angab, vergewaltigt worden zu sein, bleiben ihre diesbezüglichen Ausführungen oberflächlich. Insgesamt erscheint es daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch ihren Ehemann psychisch unter Druck gesetzt worden zu sein.