Sie habe nie gegen ihren Willen mit ihrem Mann schlafen müssen. Im Spital G.______ führte sie hingegen aus, dass sie mehrmals gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe. | |||||||||| | Dieser Widerspruch in den Aussagen lässt sich entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin weder mit mangelnden Deutschkenntnissen noch mit kulturellen Eigenheiten erklären. Massgebend ist, dass sie vor der Abteilung Migration im Beisein einer Dolmetscherin nicht nur das Vorliegen einer Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinne verneinte, sondern auch ausdrücklich angab, nie gegen ihren Willen mit ihrem Ehemann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.