Ärztliche Untersuchungen, durch welche die Gewaltübergriffe dokumentiert wurden, sind keine vorhanden. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.4 Den Vorwurf der Vergewaltigung äusserte die Beschwerdeführerin erstmals gegenüber der Opferberatungsstelle des Kantons Glarus. In der Strafanzeige und der polizeilichen Befragung wurde eine allfällige Vergewaltigung nicht thematisiert. Vor der Abteilung Migration sagte sie auf eine entsprechende Frage aus, dass es nie eine Vergewaltigung gegeben habe. Dies sei falsch verstanden worden. Sie habe nie gegen ihren Willen mit ihrem Mann schlafen müssen.