Im Spital wurden zudem auch keine äusserlichen Anzeichen erkannt, die darauf hätten schliessen lassen, die Beschwerdeführerin habe häusliche Gewalt erlitten. | |||||||||| | | |||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu einem Vorfall kam, den sie relativ detailliert, aber widersprüchlich beschreibt. Weitere Gewaltübergriffe durch den Beschwerdeführer sind zwar nicht ausgeschlossen, werden durch die Beschwerdeführerin aber nur oberflächlich beschrieben. Ärztliche Untersuchungen, durch welche die Gewaltübergriffe dokumentiert wurden, sind keine vorhanden.